Mitarbeitsverweigerer im Porträt - 4.: Günter

Februar 12, 2010 in parteiBONZENtum

Name: Günter “Ich brauche keinen Spitznamen” K. (mit “b”, nicht mit “pp”!)
Alter (geschätzt): 45
Funktion: Schatzmeister.
Interessen: Vor langen Jahren verloren (oder versoffen).
Auf der Suche nach: Guten Ausreden.
Günter fiel des Öfteren durch Abwesenheit auf. Sein Verhalten war tadellos (bis auf zwei Ereignisse, die Sie der Lokalpresse entnommen haben). Günther wird ——— versetzt (irgendwohin, am besten zurück in die Oberpfalz).

günther, Mitarbeitsverweigerer,  

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joerg_knapp
2010 Februar 13

StGB der DDR, 5. Abschnitt
Sonstige Straftaten gegen die allgemeine, staatliche und öffentliche Ordnung

§ 249. Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten.

(1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung dadurch gefährdet, daß er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartnäckig entzieht, obwohl er arbeitsfähig ist, oder wer der Prostitution nachgeht oder wer sich auf ändere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zusätzlich kann auf Aufenthaltsbeschränkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

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